Rechtliche Grundlagen
Satzung des Vereins
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen Lebensspuren e.V. – Interessengemeinschaft der „Lebensbornkinder“ in Deutschland und Vereinigung zur geschichtlichen Aufarbeitung des „Lebensborn“.
Der Verein hat seinen Sitz in 38855 Wernigerode, Deutschland, als Ort eines früheren „Lebensborn“-Heimes.
Er ist unter der Reg.-Nr. 42782 beim Vereins- und Handelsregister Sachsen-Anhalts beim Amtsgericht Stendal registriert.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinsziele, Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein ist eine weltweite Interessengemeinschaft zur Unterstützung der „Lebensbornkinder“ und ihrer Angehörigen sowie zur Aufarbeitung des Themas „Lebensborn e.V.“ Der Verein verfolgt seine Vereinsziele neutral, unabhängig und im Einklang mit dem Grundgesetz. Er ist nicht politisch oder konfessionell gebunden.
Im Einzelnen hat der Verein sich folgende Aufgaben gestellt:
a) Aufklärung über den rassenideologischen Hintergrund und das bevölkerungspolitische Vorgehen der früheren
SS-Organisation „Lebensborn e. V.“;
b) Hilfestellung bei der Bewältigung der unmittelbaren Auswirkungen auf vom „Lebensborn“ Betroffene und
Angehörige;
c) Erfahrungsaustausch zwischen vom „Lebensborn“ Betroffenen und deren Angehörigen untereinander sowie mit
allen an diesem Thema interessierten Personenkreisen;
d) Aufbereitung und Zurverfügungstellung von Arbeitsergebnissen aus Jahrestreffen, Tagungen, Seminaren und
Kolloquien;
e) Erhalt der Erkenntnisse für nachfolgende Generationen, Sammlung von Dokumenten sowie Sach- und Zeitzeug-
nissen, Aufbau eines Arbeitsarchivs für Interessierte; sowie Erstellung einer Kommunikationsplattform;
g) Ideelle und finanzielle Unterstützung von Forschung und historischer Aufarbeitung des ;
h) Bildung Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der vom Lebensborn Betroffenen;
i) Brückenschlag zu Vereinigungen und Institutionen etc. im Inn- und Ausland, die ähnliche Ziele verfolgen,
insbesondere zu Vereinigungen;
k) Förderung und Unterstützung von Ausstellungen, Dokumentations- und Informationszentren und ähnlichen
Projekten, die auseinandersetzen, sowie Unterhaltung einer Dauerausstellung bzw. Betreibung einer musealen
unter besonderer Lebensbornheimes Wernigerode. Zur Erfüllung dieser Vereinsziele wird eine Zusammenarbeit
mit Dritten angestrebt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sofern sich in der Verfolgung des Vereinszwecks Überschüsse ergeben, sind diese zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben zu verwenden.
§ 3
Finanzierung, Mitgliedsbeiträge
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen sowie aus den in § 2 beschriebenen Aufgaben, soweit sich hier finanzielle Mittel erschließen lassen. Darüber hinaus wirbt er Spenden sowie Fördermittel der öffentlichen Hand ein. Die Beiträge werden durch eine Beitragsordnung geregelt, in der die Höhe der Beiträge, Zahlungsfristen und Modalitäten sowie Verfahrensweisen bei Beitragsrückständen enthalten sind. Sie wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und geändert.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden. Es gibt ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
Der Aufnahmeantrag für eine Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen und soll nachfolgende Angaben enthalten:
a) Natürliche Personen
- Anschrift;
- Geburtsdatum und Geburtsort;
- ob es sich beim Antragsteller um ein „Lebensbornkind“, einen Angehörigen eines „Lebensbornkindes handelt oder warum ein Interesse an einer Mitgliedschaft besteht
- welche Art der Mitgliedschaft erwünscht wird,
- Erklärung nicht mit nationalsozialistischem Gedankengut zu sympathisieren
b) Juristische Personen
- Anschrift;
- Ansprechpartner
- welche Art der Mitgliedschaft erwünscht wird,
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand durch mehrheitlichen Beschluss. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.
Für besondere Verdienste um die Ziele des Vereins kann einem Mitglied oder einer Person, die die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft gemäß vorstehenden Regelungen des § 4 erfüllt, auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder tun dies insbesondere durch Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Wahlen und Abstimmungen sowie durch Mitarbeit an Projekten des Vereins. Sie sind die einzigen stimmberechtigten Mitglieder. Nur sie haben die Eigenschaft, wählbar zu sein und Wahlämter ausüben zu können. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme.
Außerordentliche Mitglieder besitzen eingeschränkte Mitgliedsrechte. Sie können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und sich dort im Einzelnen zur Sache äußern. Sie haben aber weder ein Stimmrecht noch können sie Wahlämter übernehmen.
Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, Gesellschaften oder Institutionen, die den Verein bei der Umsetzung des in § 2 beschriebenen Vereinszweckes finanziell oder in anderer Weise unterstützen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Belange des Vereins zu wahren und nach ihren Möglichkeiten zu fördern.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes;
b) bei juristischen Personen, Gesellschaften und Institutionen durch Wegfall der Rechtsfähigkeit;
c) durch freiwilligen Austritt;
d) durch Streichung von der Mitgliederliste;
e) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Erb wird zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten wirksam.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst dann beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragspflicht nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder Tatsachen bekannt werden, die der Aufnahme des Mitglieds in den Verein entgegengestanden hättendurch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Die schriftliche Stellungnahme ist den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Entscheidung über die Berufung herbeizuführen. Geschieht dies nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von seinem Berufungsrecht gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere ausstehende Beitragszahlungen, bleiben von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
§ 7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
-die Mitgliederversammlung und
-der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache der Mitglieder. Sie beschließt, soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, über die Belange des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden Mitgliedern.
Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Über folgende Punkte beschließt ausschließlich die Mitgliederversammlung:
- die Genehmigung der Jahresrechnung;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Wahl des Vorstandes;
- die Wahl der Kassenprüfer;
- den Wirtschaftsplan;
- die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
- Raumnutzungs- und Grundstücksangelegenheiten;
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft gemäß § 4, letzter Absatz;
- die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist jährlich und nach Möglichkeit im Zusammenhang mit einem Jahrestreffen durchzuführen.
Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Darüber hinaus hat er eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks verlangt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/ den 1./2. Vorsitzende(n) unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen.
§ 9
Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
– der/ dem 1. Vorsitzenden;
– der/ dem 2. Vorsitzenden sowie
– drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Mitglieder des Vorstands können nur natürliche, volljährige Personen sein. Sie werden für eine Amtszeit von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Mitglieder zeitweilig als BeisitzerInnen mit beratender Stimme in den Vorstand berufen. Die Dauer der Berufung und der Bedarf sind der Mitgliederversammlung zuvor darzulegen. Eine solche Berufung erfolgt grundsätzlich befristet und endet spätestens mit der Legislatur des Vorstandes.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verein aus, hat der Vorstand für die Dauer der laufenden Legislatur aus den Reihen der Mitglieder ein kommissarisches Vorstandsmitglied bestimmen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Zu den Sitzungen lädt der/ die 1. und im Verhinderungsfall der/ die 2. Vorsitzende unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Die formale Ausstellung und Versendung der Einladung sowie der für die Sitzung notwendigen Unterlagen kann der Geschäftsstelle übertragen werden. Hierbei kann der/ die Geschäftsstellenleiter/in im Auftrag der/des 1. Vorsitzenden die Einladung unterzeichnen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit, zählt die Stimme des/ der 1. Vorsitzenden doppelt. Sollte eine Beschlussfassung durch den Vorstand erfolgen, an der der/ die 1. Vorsitzende nicht teilnehmen kann, gilt diese Regelung sinngemäß für den 2. Vorsitzenden.
§ 10
Beirat
Zur fachlichen Unterstützung und Beratung des Vereins und des Vorstandes wird vom Vorstand ein Beirat berufen. Der Beirat besteht aus Personen des öffentlichen und wissenschaftlichen Lebens. Die Berufung erfolgt für jeweils drei Jahre. Erneute Berufungen sind möglich.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. Der Beirat tagt mindestens einmal im Jahr.
Der Vorsitzende des Vorstandes kann an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilnehmen. Vertretung durch ein anderes Vorstandsmitglied ist bei Verhinderung möglich. Der Sprecher des Beirates kann an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 11
Vertretungsmacht
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende(n) oder die/den 2. Vorsitzende(n) gemeinsam, jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied, gemäß § 26 Abs. 2 BGB vertreten.
Zum Versand von Schreiben und Briefsendungen innerhalb des Vereins bedarf der/ die 1. Vorsitzende, oder im Vertretungsfall der/ die 2. Vorsitzende, keiner weiteren Unterschrift.
§ 12
Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse der Vereinsorgane werden in einer Niederschrift festgehalten. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Sitzungs-/Versammlungsleiter zu unterzeichnen und dem jeweiligen Organ auf der nächsten Beratung zur Bestätigung vorzulegen. Für die Protokollkontrolle/ Kontrolle der Durchführung der Beschlüsse ist der/ die 1. Vorsitzende und in dessen Vertretung der/ die 2. Vorsitzende verantwortlich.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht zur Einsichtnahme in die Protokolle aller Vereinsorgane.
§ 13
Abstimmungen
Bei allen Abstimmungen (alle Vereinsorgane) entscheidet, sofern die Satzung nichts anderes festlegt, die einfache Mehrheit. Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse zur Auflösung, zur wesentlichen Änderung des Vereinszweckes oder zur Erstellung bzw. Änderung der Datenschutzordnung des Vereins. Hier gilt die Zweidrittelmehrheit aller tatsächlichen Mitglieder.
Kann ein Mitglied an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, steht es ihm frei, sich durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen. Eine entsprechende Vollmacht ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bzw. vor dem jeweiligen Tagesordnungspunkt dem Vorstand zu übergeben.
§ 14
Wahlen
Alle in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen erfolgen im Regelfall offen und auf Antrag geheim. In den Vorstand gewählt sind die Mitglieder, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die Mitglieder des Vorstandes sind in der Reihenfolge gemäß § 9 dieser Satzung von der Mitgliederversammlung nacheinander einzeln zu wählen.
§ 15
Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen der in § 13 aufgezählten Fälle. Sind Satzungsänderungen vorgesehen, so ist dies in den Einladungen als gesonderter Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Aus der Mitgliederversammlung können Änderungs- und Ergänzungsanträge zu den mit der Einladung versandten Satzungsänderungsvorschlägen gestellt werden. Jede beabsichtigte Änderung der Satzung sollte möglichst vor der Beschlussfassung dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung vorgelegt werden.
§ 16
Ausschluss vom Stimmrecht
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Sinngemäß gilt dies für seine Wahl oder Abwahl in oder aus Vereinsämtern und übertragenen Funktionen innerhalb des Vereins sowie Ehrungen.
§ 17
Geschäftsführung, Personal
Dem/der 1.Vorsitzenden obliegt die Führung aller Geschäfte des Vereins. Er/Sie ist dabei an die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. In seiner Vertretung obliegt dies dem/der 2. Vorsitzenden.
Der Verein kann eine Geschäftsstelle unterhalten. Zur Leitung der Geschäftsstelle kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem/ der 1. Vorsitzenden eine/ einen ehrenamtlichen tätige/n Geschäftsstellenleiter/in berufen. Sie/er nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Im Rahmen der Unterrichtung gibt sie/er regelmäßig Informationen über die Tätigkeit der Geschäftsstelle.
Der Vorstand ist berechtigt fachlich geeignetes Personal zur Bewältigung der Verwaltungsaufgaben gegen Entgelt einzustellen. Der Vorstand beschließt über die Aufgaben und Vollmachten des eingestellten Personals.
§ 18
Datenschutzbelange
Der Verein hat die Datenschutzbelange seiner Mitglieder zu berücksichtigen. Hierzu gibt sich der Verein eine Datenschutzordnung. Beschlussfassung, Änderung oder Aufhebung der Datenschutzordnung unterliegen den gleichen Regelungen wie in § 13 dieser Satzung für Beschlüsse zur wesentlichen Änderung des Vereinszweckes vorgeschrieben. Diese Datenschutzordnung ist nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung und den „Empfehlungen bzw. Merkblättern zum Datenschutz im Verein“ der/s Landesdatenschutzbeauftragten auszuarbeiten bzw. zu aktualisieren.
§ 19
Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Vereinsorgane sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen. Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Vereinsämtern und Vereinsaufgaben zu erleichtern, verpflichtet sich der Verein, eine geeignete Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 20
Auflösung
Die Auflösung des Vereins wird gemäß § 13 dieser Satzung von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ergeht eine erneute schriftliche Einladung zu einer neuen Versammlung. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder steuerbegünstigter Zwecke sind sämtliche Archivalien (insbesondere Dokumente, Foto- und Tonaufnahmen, Belegexemplare von Publikationen und Forschungsarbeiten etc.) sowie mit der Geschichte des „Lebensborn“ verbundenen sonstigen Überlieferungen von Zeitzeugnissen sowie Sachzeugnisse und die Aktenbestände des Vereins etc. dem Bundesarchiv in Berlin zu überlassen.
Das übrige sächliche Vermögen (z. B. Mobiliar sowie Büro- und Ausstellungstechnik) und das gesamte finanzielle Vermögen des Vereins sind an die Stadt Wernigerode zu übergeben, die dieses ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13.06.2009 beschlossen und tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Landes Sachsen-Anhalt in Stendal in Kraft. Sie ersetzt die Fassung vom 06.11.2005.